Ebenso wenig kann ein allfälliger Zusatzaufwand im Zusammenhang mit dem Mandatsträgerwechsel berücksichtigt werden (etwa durch doppeltes Aktenstudium), da es sich dabei nicht um zwingend angezeigte Aufwände handelt. 46.4 Zusätzlich zu entschädigen sind Auslagen in der Höhe einer praxisgemässen Pauschale von 3% des Honorars sowie die Mehrwertsteuer. Da der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7.7% auf 8.1% erhöht worden ist, ist das Honorar entsprechend aufzuteilen.