In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Anwaltswechsel nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist. Das Honorar kann nicht reduziert werden, da der entsprechende Aufwand angefallen ist und der Kläger (auch) dem vorherigen Mandatsträger eine Vergütung schuldet. Ebenso wenig kann ein allfälliger Zusatzaufwand im Zusammenhang mit dem Mandatsträgerwechsel berücksichtigt werden (etwa durch doppeltes Aktenstudium), da es sich dabei nicht um zwingend angezeigte Aufwände handelt.