Der Streitgegenstand bot in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, bewegt sich aber in einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet mit Einfluss ausländischen Rechts. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Honorarrahmen zu 80% auszuschöpfen. Die Parteientschädigung ist deshalb auf gerundet CHF 20'000.00 festzusetzen (3'900.00 + 0.8 x [23'700.00 - 3'900.00]). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Anwaltswechsel nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist.