BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zum Honorar kommen die notwendigen Auslagen hinzu (Art. 2 PKV). 46.3 Der Rechtsvertreter des Klägers verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2025 auf die Einreichung einer Honorarnote und ersuchte um Festsetzung der Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (pag. 426).