Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gesamthaft auf CHF 20'000.00 festzusetzen. 45.5 Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 19'775.00 der unterliegenden Beklagten und im Umfang von CHF 225.00 dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Die Liquidation der Kosten erfolgt nach bisherigem Recht (aArt. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario), weshalb die Gerichtsgebühr mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20’000.00 verrechnet wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger CHF 19'775.00 zu ersetzen.