104 Abs. 3 ZPO zur Hauptsache geschlagen. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen das vorsorgliche Massnahmeverfahren HG 24 4, dessen Kosten bei der Abschreibung nach einem aussergerichtlichen Vergleich bereits ausgeschieden worden sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind ein Zeugengeld von CHF 20.00 sowie die Kosten für die Übersetzung der (entfallenen) Parteibefragung des Klägers von CHF 225.00. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gesamthaft auf CHF 20'000.00 festzusetzen.