Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien muss als überdurchschnittlich eingestuft werden. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, einer Instruktionsverhandlung und einer eintägigen Hauptverhandlung ist der Zeit- und Arbeitsaufwand zwar erheblich, aber durchaus im Rahmen des Üblichen für ein Klageverfahren mit einem Streitwert in dieser Höhe. Zu berücksichtigen sind jedoch zusätzlich die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens HG 23 73 (inkl. Superprovisorium). Die Kosten dieses Verfahrens wurden gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO zur Hauptsache geschlagen.