Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzuzurechnen sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 45.3 Der Kläger beziffert den Streitwert auf CHF 100'000.00 (Klage, Rz. 7; Replik, Rz. 4), während die Beklagte von einem Streitwert von CHF 30'001.00 ausgeht (Klageantwort, Rz. 10; Duplik, Rz.