Der teilweise Klagerückzug in Form der Begrenzung der Rechtsbegehren ist für die Kostenverteilung folglich unbeachtlich. Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass der Kläger eine Übersetzung für seine Parteibefragung beantragt hat, letztlich aber ohne Vorankündigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, der Antrag auf Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen worden ist und die Aufwendungen für die Übersetzung damit letztlich nutzlos geworden sind. Dieser Umstand ist dem Kläger zuzuschreiben. Er hat daher in Anwendung von Art.