42 ist (vgl. Duplik, Rz. 19; Parteivortrag Beklagte, pag. 420). Das Vorgehen des Klägers entspricht zwar einem teilweisen Klagerückzug (KILLIAS, in: BK ZPO, N 43 zu Art. 227). Die Klage wird aber dem Grundsatz nach gutgeheissen und die (zunächst) unbegrenzt beantragte Kontoführung hat keinen zusätzlichen Aufwand verursacht, den es bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen gäbe. Die vorliegenden Verhältnisse sind zudem nicht vergleichbar mit einem teilweisen Rückzug bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie Forderungsklagen.