44. 44.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen. Diese setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Kantone die Tarife festsetzen (Art. 96 ZPO). 44.2 Die gemäss Eingabe vom 8. Januar 2024 bzw. Replik vom 30. April 2024 geänderten Rechtsbegehren des Klägers werden vollumfänglich gutgeheissen, womit er in diesem Umfang obsiegt. Die Prozesskosten werden damit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Beklagten auferlegt.