Unter den gegebenen Umständen erscheint dem Gericht die Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegenüber der Beklagten bzw. deren Organe als eine wirksame und verhältnismässige Anordnung. Im Zuwiderhandlungsfalle können die Organe der Beklagten gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 bestraft werden. Auf die Anordnung von weiteren Vollstreckungsmitteln wird verzichtet. 43.3 Für den Widerhandlungsfall ist demnach den verantwortlichen Organen der Beklagten die Bestrafung mit einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 gemäss Art. 292 StGB ausdrücklich anzudrohen. VI. Kosten