43. Vollstreckung 43.1 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO). Der Kläger hat in seinen Rechtsbegehren die Androhung der Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beantragt. Über das Vollstreckungsmittel entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und ohne Bindung an den Parteiantrag (STECK/BRUNNER, in: BSK ZPO, Art. 236 N 43). 43.2 Unter den gegebenen Umständen erscheint dem Gericht die Strafandrohung nach Art.