41 Fazit 42. Nach dem Gesagten hat die Beklagte nicht hinreichend belegt, dass sie bei der Führung einer Kontobeziehung mit dem Kläger gegen Bestimmungen der Finanz- markt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung verstossen würde, ihr bei der Einhaltung dieser Gesetzgebung ein unverhältnismässig hoher Aufwand entstünde oder ihr schwerwiegende Rechts- oder Reputationsschäden drohen würden. Es liegt folglich keine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht vor. Die Klage ist gutzuheissen.