Tatsache ist, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine gewöhnliche Bank handelt, welche sich auf die Vertragsfreiheit berufen kann. Unabhängig von dieser Frage sind jedoch auch die Aufwände im Zusammenhang mit der Sicherstellung, dass keine Zahlungen ins Ausland und insbesondere in den US-Raum getätigt werden, nicht hinreichend konkret ausgewiesen und als unverhältnismässig belegt. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Angaben der Beklagten zur Bedeutung der einzelnen Aufwände widersprüchlich sind.