Bei Verhältnissen wie den vorliegenden führt dies nach der Auffassung der Beklagten ausnahmslos zu einer Befreiung von der Grundversorgungspflicht. Es sind jedoch gerade derlei Verhältnisse, welche die übrigen Finanzdienstleister dazu bewegen könnten, bestehende Kontobeziehungen aufzulösen bzw. keine entsprechenden Konten zu eröffnen. Gerade hier sollte der Grundversorgungsauftrag greifen. Insofern höhlt das Verständnis der Beklagten den Zweck ihres Grundversorgungsauftrags aus. Tatsache ist, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine gewöhnliche Bank handelt, welche sich auf die Vertragsfreiheit berufen kann.