Es ist fraglich, ob es den Vertragspartnern der Beklagten zugeschrieben werden darf, dass die Beklagte nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, um Dienstleistungen zu erbringen, die sich (ausschliesslich) auf den Grundversorgungsauftrag beschränken, obwohl sie gesetzlich zur Erbringung dieses Grundversorgungsauftrags verpflichtet ist. Bei Verhältnissen wie den vorliegenden führt dies nach der Auffassung der Beklagten ausnahmslos zu einer Befreiung von der Grundversorgungspflicht.