40 funktioniere. Fakt sei, dass es derzeit keine technische Abriegelung vom Ausland gebe (Befragung Zeuge F.________, pag. 393 Z. 109-114; pag. 394 Z. 142-154). Es ist fraglich, ob es den Vertragspartnern der Beklagten zugeschrieben werden darf, dass die Beklagte nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, um Dienstleistungen zu erbringen, die sich (ausschliesslich) auf den Grundversorgungsauftrag beschränken, obwohl sie gesetzlich zur Erbringung dieses Grundversorgungsauftrags verpflichtet ist.