45 VPG berechtigen soll. Insgesamt ist gestützt auf die Ausführungen der Beklagten und die Darstellung der Zeugen erstellt, dass der Beklagten bei einer Qualifikation als GmeR Zusatzaufwände entstehen. Inwiefern diese unverhältnismässig sein sollten, ist dagegen nicht belegt. 40.4.5 Die Beklagte behauptet zudem, es sei ihr technisch nicht möglich, Kontobeziehungen auf den Grundversorgungsaufwand zu beschränken bzw. entsprechende Anpassungen seien mit grossem Aufwand verbunden (Duplik, Rz. 44 ff.). Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Beschränkung von aus dem Sanktionsrecht resultierenden Gefahren von Bedeutung.