15 Abs. 1 GwV-FINMA sind bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Selbst wenn das Verständnis der (Un-)Angemessenheit gemäss GwV-FINMA und der (Un-)Verhältnismässigkeit gemäss VPG naturgemäss nicht deckungsgleich sein müssen, ist dennoch fraglich, inwiefern aus den angemessenen Abklärungen im Sinne der GwV-FINMA derart unverhältnismässiger Aufwand entstehen soll, dass dies zu einer Ausnahme vom Grundversorgungsaufwand gestützt auf Art. 45 VPG berechtigen soll.