410 Z. 100-123). Die Darstellungen der Zeugen vermögen im Übrigen ohnehin keine rechtzeitige Tatsachenbehauptung zu ersetzen (vgl. E. 10.4 oben). Insofern kann offenbleiben, ob die von den Befragten aufgeführten Aufwände mit Blick auf die Anforderungen gemäss GwV-FINMA überhaupt angezeigt sind. Gemäss Art. 15 Abs. 1 GwV-FINMA sind bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen zu tätigen.