39 sig sein sollen, legt die Beklagte ebenfalls nicht dar. Im Zeitpunkt der Einreichung der Duplik hatte die Beklagte seit einem halben Jahr Zahlungen ausgeführt und müsste insofern Aussagen dazu treffen können, wie aufwändig die Ermittlung der Vermögensherkunft beim Kläger konkret ist. Die Befragten haben bestätigt, dass die Beklagte im Rahmen des KYC umfangreiche Abklärungen tätigt (vgl. etwa Parteibefragung E.________, pag. 376 f. Z. 174-227, pag. 383 Z. 491-496; Befragung Zeuge H.________, pag. 409 f. Z. 84-123).