245). Auch legten sie dar, welche Abklärungen die Beklagte als Anfangsaufwand im Rahmen des Grundsatzes «Know your Customer» (KYC) tätigt. Die Beklagte hat in ihren Rechtsschriften diesbezüglich ausgeführt, dieser Anfangsaufwand sei beim Kläger beachtlich, da die Beklagte zur Ermittlung der Herkunft der betroffenen Vermögenswerte mitunter die über zwanzigjährige Historie der klägerischen Bankkundenverhältnisse, potenziell und wahrscheinlich vorhandener Offshore- Konstrukte sowie vielschichtiger Transaktionen aufarbeiten müsse, wobei höchstwahrscheinlich aus den Untersuchungen nicht einmal ein Wissensgewinn resultieren würde (Klageantwort, Rz.