Sie hat nach einem aussergerichtlichen Vergleich über einen längeren Zeitraum den (Bar-)Zahlungsverkehr für den Kläger ausgeführt (vgl. pag. 158) und müsste insofern genauere Ausführungen machen können als unbesehen auf Durchschnittszahlen abzustellen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, der Kläger habe gar keine Zahlungen getätigt oder sie dürfe aufgrund des Bankkundengeheimnisses keine Ausführungen hierzu machen. Dass dies in Bezug auf die Auslastung der personellen Ressourcen oder die daraus resultierenden Kosten unverhältnismässig sein sollte, behauptet sie von vornherein nicht hinreichend konkret.