Zwar ist nicht undenkbar, gestützt auf eine antizipierte, aber konkrete Schätzung einen unverhältnismässigen Aufwand darzutun. So können gemäss dem Erläuterungsbericht 2020 als Richtgrössen unter anderem der ungefähre Aufwand in Stunden pro Monat bzw. pro Jahr dienen, die Auslastung der für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten aufzuwendenden personellen Ressourcen sowie auch die damit verbundenen Kosten (vgl. E. 16.2 oben). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht nähere Ausführungen zu den Aufwänden machen konnte. Sie hat nach einem aussergerichtlichen Vergleich über einen längeren Zeitraum den (Bar-)Zahlungsverkehr für den Kläger ausgeführt (vgl. pag.