So sind etwa bei den Aufwänden aus der laufenden Kundenbeziehung von vornherein keine Zeitdauern angegeben («n.a.»). Bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung wie auch bei der jährlichen Wiedervorlage ist zwar ein Aufwand von je 5.43 Stunden aufgeführt. Es handelt sich dabei aber gemäss den Ausführungen der Beklagten um den (durchschnittlichen) Aufwand gemäss Leistungs-