Diese Aufwände würden im Einzelfall massiv gegen oben abweichen. Wenn wie vorliegend Sanktionen bestünden, seien die Aufwände sehr viel höher (Duplik, Rz. 113 f.). Jede einzelne Transaktion führe zu zusätzlichen Abklärungen, so dass der Aufwand von den konkret vorgenommenen Transaktionen abhänge (Duplik, Rz. 115). 40.4.4 Die Beklagte stützt sich ergänzend auf eine eigens erstellte interne Liste zu Aufwänden im Zusammenhang mit dem Kläger (AB 50). Diese ist jedoch nicht aussagekräftig. So sind etwa bei den Aufwänden aus der laufenden Kundenbeziehung von vornherein keine Zeitdauern angegeben («n.a.»).