2a Abs. 2 GwG wohl als GmeR, da zusätzlich zur Verwandtschaft jedenfalls Hinweise auf eine Zusammenarbeit bestehen, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, wonach diese auch gegenwärtig fortbesteht. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch bei der Qualifikation als GmeR keine unverhältnismässigen Aufwände erstellt sind. 40.4.2 Aus der Einstufung der Geschäftsbeziehung als GmeR resultieren erhöhte gesetzliche Sorgfaltspflichten.