37 Risikokategorie aufgrund der Kontobeziehung mit SDN vermehrte Kontrollen und Informationsanfragen durchführen würden (Duplik, Rz. 98). Wie dargelegt, ist jedoch nicht erstellt, dass eine ernsthafte Gefahr für eine Einstufung in einer höheren Risikokategorie besteht, zumal auch eine Offenlegungspflicht der Kontobeziehung mit einer SDN-gelisteten Person nicht belegt ist (vgl. E. 35.2 oben). 40.4 Es bleibt die Prüfung des Aufwands aus geldwäscherei- und finanzmarktrechtlichen Verpflichtungen.