100), handelt es sich hierbei einerseits um blosse Spekulation und andererseits besteht für eine Berücksichtigung von Aufwänden anderer Geschäftsbeziehungen keine rechtliche Grundlage. 40.2 Die Beklagte macht sodann geltend, die beantragte Beschränkung der Zahlungsdienstleistungen auf CHF 15'000.00 pro Monat führe zu zusätzlichem Aufwand, da diese Überwachung nicht automatisiert erfolgen könne (Duplik, Rz. 116). Der entsprechende Aufwand kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Ausnahmebestimmung von Art.