40. Würdigung 40.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes lediglich Aufwände berücksichtigt werden können, die der Beklagten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger entstehen. Wenn sie ausführt, im Falle eines negativen gerichtlichen Entscheides müsse sie befürchten, dass sämtliche 74 in der Schweiz wohnhaften SDN eine Geschäftsbeziehung mit ihr verlangen würden (Duplik, Rz. 100), handelt es sich hierbei einerseits um blosse Spekulation und andererseits besteht für eine Berücksichtigung von Aufwänden anderer Geschäftsbeziehungen keine rechtliche Grundlage.