Schlussvortrag Beklagte, pag. 419). Auch würde ihr zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit den Korrespondenzbanken entstehen, wenn sie diesen die Kontobeziehung mit einem SDN bekanntgeben müsse (Duplik, Rz. 98). Der Kläger bestreitet das Vorliegen dieser Ausnahme und macht im Wesentlichen geltend, er benötige das Bankkonto ausschliesslich zur Abwicklung seines inländischen Zahlungsverkehrs, der mit üblichen Schweizer Haushalten vergleichbar sei. Die Mittel würden zudem aus der Vermögensverwaltung stammen, welche eine Schweizer Privatbank für den Kläger abwickle (Klage, Rz. 48 ff., 96 ff.; Replik, Rz.