39. Die Beklagte legt dar, zwecks Einhaltung der Sanktionsbestimmung müsse sie jegliche Transaktion ausserhalb des Grundversorgungsauftrags unterbinden. Dieses «Ringfencing» erfolge heute (mehrheitlich) manuell. Sie könne technisch eine Geschäftsbeziehung nicht «per Knopfdruck» auf den Grundversorgungsauftrag beschränken, damit ein Postkonto bloss noch innerhalb der Schweiz und in Schweizer Franken genutzt werden könne (Duplik, Rz. 44 f.). Werde sie gezwungen, die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger zu führen, müsse der Kläger auf einer Blacklist geführt werden.