Ausnahmebestimmungen sollen einerseits genau dies sein – Ausnahmen. Andererseits sollen sie bei aussergewöhnlichen Verhältnissen auch zur Anwendung gelangen. Mithin dürfen keine kaum erfüllbaren Anforderungen an die 36 Unverhältnismässigkeit eines Aufwands gestellt werden (Entscheid HG 19 16 vom 17. November 2020 E. 48.2).