Entscheidend ist folglich das Zweck-Mittel-Verhältnis (Entscheid HG 19 16 vom 17. November 2020 E. 23.4.1). 38.3 Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands kann jedenfalls nicht sein, dass die Hürde zur Annahme einer Unverhältnismässigkeit derart hoch angesetzt wird, dass die Bestimmung Makulatur wird. Schliesslich soll die Beklagte gestützt auf den Grundversorgungsauftrag gerade jenen Kundinnen und Kunden ein Angebot bieten, welche über keine Geschäftsbeziehungen mit einem anderen Finanzdienstleister verfügen. Ausnahmebestimmungen sollen einerseits genau dies sein – Ausnahmen.