38. Tragweite der Bestimmung 38.1 Gemäss den Materialien zu Art. 45 VPG soll der normalerweise bei der Standardkundschaft anfallende Aufwand als Referenzgrösse dienen. Ein lediglich geringfügiger Mehraufwand solle nicht ausreichen (Erläuterungsbericht 2020, S. 10; vgl. E. 16.2 oben). 38.2 Als unverhältnismässiger Aufwand gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung ein Aufwand, wenn er im Vergleich zum verfolgten Ziel und verglichen mit anderen Kunden nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht. Entscheidend ist folglich das Zweck-Mittel-Verhältnis (Entscheid HG 19 16 vom 17. November 2020 E. 23.4.1).