Unverhältnismässiger Aufwand (Bst. a Variante 2) 37. Es bleibt zu prüfen, ob die Beklagte den Kläger gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Bst. a Variante 2 VPG von den Dienstleistungen des Grundversorgungsauftrags ausschliessen darf, weil die Einhaltung der Gesetzgebung im Bereich der Finanz-markt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung ihr einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht (vgl. Ziff. 2 Bst. b der Beweisverfügung, pag. 371).