36.4 Soweit die Beklagte darlegt, bereits die Eröffnung einer Untersuchung durch das OFAC wäre mit Reputationsschäden verbunden, ist daran zu erinnern, dass die blosse Möglichkeit einer solchen Entwicklung zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht. Die Eröffnung einer Untersuchung durch das OFAC müsste ernsthaft drohen und einen schwerwiegenden Reputationsschaden darstellen. Ersteres ist nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 34 oben) derzeit als nicht sehr wahrscheinlich zu erachten und zweiteres ist nicht hinreichend dargetan.