Die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beklagten, dass der Bevölkerung die Grundversorgungspflicht der Beklagten nicht bekannt seien (Duplik, Rz. 194), können mit Blick auf die wiederholte mediale Berichterstattung über die vorliegende Thematik zudem nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen ist der Kläger in der Öffentlichkeit komplett unbekannt, was selbst auf seinen Onkel zutreffen dürfte. 36.4