34 ne noch höhere Risikokategorie geben könne, konnte er nicht beantworten (pag. 405 Z. 195-201). Die Behauptung der Beklagten, ihr drohe aufgrund des Klägers die Einstufung in eine höhere Risikokategorie (Klageantwort, Rz. 97; Duplik, Rz. 97; Parteivortrag Beklagte, pag. 368), ist damit widerlegt. Vielmehr befindet sich die Beklagte demnach so oder anders in einer hohen Risikokategorie. Ein Zusammenhang mit einer (allfälligen) Geschäftsbeziehung mit dem Kläger besteht nicht.