Jedenfalls ist es der Beklagten nicht gelungen, ein solches Szenario darzutun. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, einen entsprechenden Korrespondenzbankvertrag als Beweismittel einzureichen und eine derartige Offenlegungspflicht mit entsprechenden Folgen zu beweisen. G.________ führte anlässlich seiner Befragung als Zeuge zudem aus, er habe noch nie einer amerikanischen Bank die Auskunft erteilen müssen, dass man eine gelistete Person habe (Befragung Zeuge G.________, pag. 405 Z. 207 ff.).