35. Beziehung zu Korrespondenzbanken 35.1 Die Beklagte führt aus, in der Zusammenarbeit mit Korrespondenzbanken müsse sie im Rahmen der Due Diligence unter Umständen ihre Geschäftsbeziehungen offenlegen. Aufgrund der durch den Kläger potenzierten Risiken könne die Beklagte in einer höheren Risikokategorie eingestuft werden mit zusätzlichen Kontrollen oder im schlimmsten Fall gar dem Verlust von Korrespondenzbankbeziehungen (Klageantwort, Rz. 97; Duplik, Rz. 97 f.; Parteivortrag Beklagte, pag.