395 Z. 223; vgl. die in E. 19.5.2 oben zitierte FAQ Nr. 542). Die aus der Generalklausel resultierende Unsicherheit der Mitarbeitenden der Beklagten mag zwar nachvollziehbar sein. Ein ernsthaftes Risiko für Sekundärsanktionen gegen die Beklagte erscheint mit Blick auf die Natur der beabsichtigten Transaktionen aber auch vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend wahrscheinlich.