Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Überweisungen kritischer Art, ungewöhnlicher Höhe oder gar mit betrügerischem Hintergrund tätigen könnte. Selbst wenn die Umschreibung der «significant transactions» schwammig und das Ermessen der Behörden gross ist, ergeben sich allein daraus noch keine ernsthaft drohenden schwerwiegenden Schäden. Zeuge F.________ legte in diesem Zusammenhang dar, das siebte Kriterium sei, dass alles «significant» sei, was das OFAC als «significant» anschaue (Befragung Zeuge F.________, pag. 395 Z. 223; vgl. die in E. 19.5.2 oben zitierte FAQ Nr. 542).