Tätigt der Kläger – wie behauptet (Klage, Rz. 19) – primär Zahlungen für Liegenschaftskosten, Reinigungskräfte, Ärzte, Kommunikation und Steuern, wird dies von den US-Behörden kaum als gewichtige Transaktionen erachtet werden, welche zu einer Sanktionierung der Beklagten führen könnten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Überweisungen kritischer Art, ungewöhnlicher Höhe oder gar mit betrügerischem Hintergrund tätigen könnte.