542 und 1151 hängt die Qualifikation von einer Reihe von Faktoren ab – unter anderen von der Höhe und dem Zweck der Transaktion (vgl. auch E. 19.5.2 oben). Unter diesen Gesichtspunkten wird ein Postkonto in Schweizer Franken die US-Behörden von vornherein kaum hellhörig machen, zumal sich der Grundversorgungsauftrag der Beklagten auf Inlandüberweisungen in Schweizer Franken beschränkt. Tätigt der Kläger – wie behauptet (Klage, Rz.