Parteivortrag Kläger, pag. 364). Die alltäglichen Zahlungen des Klägers würden zudem keine signifikanten Transaktionen darstellen (Replik, Rz. 99; Schlussvortrag Kläger, pag. 417). 34.3.2 Gestützt auf die rechtlichen Grundlagen ist festzuhalten, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Tragweite und Wahrscheinlichkeit von US-Sekundärsanktionen bestehen. Die relevanten Definitionen sind nicht trennscharf und die US-Behörden verfügen über ein grosses Ermessen. Nach den bisherigen Feststellungen ist eine Sanktionierung der Beklagten aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger jedoch als nicht sehr wahrscheinlich zu erachten.