Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagten keine Sekundärsanktionen drohen würden. Eine Geschäftsbeziehung im Rahmen des Grundversorgungsauftrags falle nicht in den Anwendungsbereich der Sekundärsanktionen. Eine andere Schlussfolgerung würde de facto bedeuten, dass ein SDN überhaupt kein Bankkonto haben dürfe, was nicht Sinn und Zweck des Sanktionsregimes sei (Klage, Rz. 82). Im Übrigen sei bis heute keine Bestrafung einer nicht-US-Person wegen der Durchführung einer «significant transaction» durch das OFAC bekannt (Replik, Rz. 92; Parteivortrag Kläger, pag.