Zeuge F.________ führte diesbezüglich aus, die Beklagte könne bei einer Zahlung an eine andere Bank eines Kreditors des Klägers nicht sicher sein, dass dort keine US- Person involviert sei – sei es als Mitarbeiter oder als Kunde der Empfängerbank (vgl. Befragung Zeuge F.________, pag. 393 Z. 156 ff.). Damit ist jedoch nicht hinreichend bewiesen, dass eine ernsthafte erhöhte Gefahr hierfür besteht, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang keinen Rechtsschaden geltend macht, sondern vielmehr einen (unverhältnismässigen) Aufwand. 34.3 Sekundärsanktionen