Die Beklagte geht im Übrigen selber davon aus, dass dieses Problem umgangen werden kann, macht aber geltend, diese Produktanpassung sei mit grossem Aufwand verbunden (Duplik, Rz. 107). Die Gefahr von derartigen US-Primärsanktionen im Falle einer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger ist – unabhängig von einem damit allenfalls zusammenhängenden Aufwand – nicht ausgewiesen. 34.2.2 Ebensowenig ist erstellt oder überhaupt rechtsgenüglich behauptet, dass ein Rechtsschaden infolge einer unwissentlichen Involvierung einer US-Person ernsthaft droht.